Der Kauf und Verkauf ungenutzter Softwarelizenzen ist völlig legal. Trotzdem sind viele Unternehmen immer noch unsicher, da sie oft nicht ausreichend informiert sind. Dabei gibt es seit Jahren klare Entscheidungen von höchster Stelle:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) haben bestätigt, dass der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen erlaubt ist.
Die Urteile des EuGH vom 3. Juli 2012 und des BGH vom 17. Juli 2013 haben festgelegt, dass Software wie Bücher behandelt wird. Wenn eine Software-Lizenz einmal verkauft wurde, darf sie ohne Zustimmung des Herstellers weiterverkauft werden – genauso wie bei einem gebrauchten Buch.
Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.7.2012
(Rs. C-128/11)
Der Europäische Gerichtshof erklärte 2012, dass der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen in der EU zulässig ist.
Das Urteil besagt, dass sich das exklusive Verbreitungsrecht eines Softwareherstellers mit dem Erstverkauf der Software erschöpft. Das bedeutet, dass der Hersteller nach dem ersten Verkauf keine Kontrolle mehr darüber hat, wer die Lizenz weiterverkauft. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Software, die auf physischen Datenträgern wie CD-ROMs oder DVDs verkauft wurde, sondern auch für Software, die per Download von einer Website des Herstellers erworben wurde.
Weitere Details zu diesem Urteil finden Sie in der Pressemitteilung Nr. 94/12 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juli 2012.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.7.2013
(Rs. I ZR 129/08)
Bundesgerichtshof bestätigt 2013 den legalen Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen.
Ein Jahr nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs befasste sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage, ob der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen rechtmäßig ist – und bestätigte das Urteil des EuGH vollständig.
Weitere Details zu diesem Urteil finden Sie in der Pressemitteilung Nr. 126/13 des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2013.
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